verfassungswiedrig

Beginn der Ausschlagungsfrist

LG Wuppertal, Urteil vom 6.1.2023 – 2 O 298/19
Ein Erbe kann seine Erbschaft grundsätzlich innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Gem. § 1944 Abs.2 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Problematisch ist es, wenn verschiedene widersprechende Erbverträge und Testamente existieren und deshalb zunächst nicht klar ist, ob die Erbeinsetzung wirksam ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass längere Zeit, teilweise über mehrere Instanzen gestritten wird, bis eine rechtskräftige Entscheidung Gewissheit über die Erbfolge bringt.
Das Landgericht Wuppertal hat in vorliegendem Fall entschieden, dass die Ausschlagungsfrist dann erst beginnt, wenn Gewissheit über die Erbfolge besteht. Konkret ging es darum, ob ein früherer Erbvertrag eine nachträgliche abweichende Erbeinsetzung durch Testament verhinderte. Sofern eine Rechtsauffassung nicht von Anfang an von der Hand zu weisen ist und Streit hierüber besteht, verschiebt sich der Beginn der Ausschlagungsfrist daher bis zu dem Zeitpunkt einer verbindlichen Entscheidung hierüber im Erbscheinverfahren durch das Nachlassgericht.