Ausschlagung
der Erbschaft
Erben ist ein scharfes Schwert.
Erben ist ein scharfes Schwert.
Sofern ein Erbe mit einer Erbschaft bedacht wurde, geht das Erbe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ipso jure auf den Erben über. Es bedarf nach deutschem Erbrecht keiner weiteren Erklärungen durch den Erben, insbesondere keiner ausdrücklichen Annahme der Erbschaft.
Mit einer Erbschaft können aber nicht nur vermögensmäßige Vorteile, sondern auch Nachteile verbunden sein. Der Erblasser vererbt mit seinem gesamten Vermögen, auch seine gesamten Schulden. Der Nachlass kann also überschuldet sein.
Es können mit der Erbschaft auch testamentarische Auflagen verbunden sein, die der Erbe nicht erfüllen will oder kann. Schließlich können auch persönliche Gründe dafür sprechen die Erbschaft nicht anzunehmen.
Der Gesetzgeber gibt dem Erben in diesen Fällen die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen.
Die Ausschlagung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, form- und fristgebundene Willenserklärung des Erben, dass er die Erbschaft ausschlagen will.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erben vom Anfall und dem Grunde des Anfalls der Erbschaft. Ein Fristversäumnis kann hier sehr einschneidende Folgen haben, weshalb wir unbedingt raten sich hier rechtzeitig beraten zu lassen, um nicht ungewollt für die Schulden des Erblassers zu haften.
Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder gegenüber einem Notar in öffentlich beglaubigter Form zu erklären.
Bei der Ausschlagung einer Erbschaft sollte bedacht werden, dass diese dann automatisch auf die nächsten Erbberechtigten übergeht. Sofern dies die eigenen minderjährigen Kinder sind, kann es sich empfehlen gleich eine Ausschlagung für diese mitzuerklären.
Grundsätzlich ist die Ausschlagung nicht widerruflich. Tauchen allerdings nach der Ausschlagung der Erbschaft noch weitere bis dahin unbekannte Vermögenswerte auf, kann innerhalb von weiteren 6 Wochen eine Anfechtung der Erbschaftsausschlagung erklärt werden, wenn die Ausschlagung wegen der Überschuldung erfolgte und die Vermögenswerte bei der Ausschlagung nicht bekannt sein konnten.