Testament
Die gesetzliche Erbfolge ist nur ein staatlicher Vorschlag.
Die gesetzliche Erbfolge ist nur ein staatlicher Vorschlag.
Grenzen des Gesetzes steht es dem Testierenden frei, wie er seine Vermögensnachfolge regeln will.
Der Erblasser kann das Testament nur persönlich errichten. Dies geschieht entweder durch eine eigenhändige schriftliche Abfassung des Testaments oder durch eine notarielle Beurkundung.
Das Testament kann durch uns bei einem Amtsgericht bis zum Tode des Erblassers hinterlegt werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass das Testament auf für längere Zeit sicher verwahrt wird und im Todesfalle eröffnet wird.
Dem Erblasser ist es nicht mehr möglich ein Testament zu errichten, sofern ihm die Testierfähigkeit fehlt. Der Erblasser muss ähnlich der Geschäftsfähigkeit noch in der Lage sein frei von Beeinflussung Ein Testament enthält einseitige Verfügungen des Erblassers von Todes wegen. Eine solche Verfügung wird auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Sie ist eine einseitige, formbedürftige und grundsätzlich widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, welche im Falle seines Todes Wirkung entfaltet.
Zu unterscheiden sind mit dem Einzeltestament und dem gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament) zwei Arten von Testamenten. Durch ein gemeinschaftliches Testament kann man eine rechtliche Bindung bereits zu Lebzeiten erreichen.
Im Rahmen der einen freien Willen über seinen Erbvorstellungen bilden zu können. Diese Voraussetzung kann mit fortschreitendem Alter immer problemtischer werden und zu Konflikten führen. Deshalb sollte man ein Testament frühzeitig errichten, wenn noch keine Zweifel am Gesundheitszustand bestehen.
Wem die Aufhebung eines Testaments unmittelbar zugutekommen würde, hat ein Anfechtungsrecht, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt. Anfechtungsgrund kann zum Beispiel ein Irrtum des Erblassers bei Abfassung des Testament sein oder eine letztwillige Verfügung welche durch Drohung oder Täuschung zustande gekommen ist.
Aufgrund der zahlreichen formellen wie inhaltlichen Fallstricke bei der Errichtung eines Testaments, die sich durch die hohe Anzahl an Gerichtsverfahren in diesem Bereich dokumentieren, empfehlen wir zur Abfassung eines Testaments immer einen Rechtsanwalt/Steuerberater hinzuzuziehen.
Dadurch können sie sicher sein, dass ihr Wille auch noch nach Ihrem Tod Bestand hat.