Pflichtteilsrecht
De mortuis nil nisi bene
De mortuis nil nisi bene
Der Pflichtteil versucht einen Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen Seite und der vom Gesetz vorgegebenen Familiensolidarität auf der anderen Seite herzustellen. Nahen Angehörigen des Erblassers (Kinder, Ehegatte, Eltern) soll durch das Pflichtteilsrecht ein Mindestmaß an Teilhabe an dem Erbe zugesprochen werden. Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 2303-2338 des BGB geregelt.
Trotz verwandtschaftlicher Beziehungen nicht pflichtteilsberechtigt sind demnach die Großeltern des Erblassers sowie die Geschwister und Neffen bzw. Nichten des Erblassers. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bestimmt sich nach dem Umfang des vererbten Vermögens und einer bestimmten Quote, die von den verwandtschaftlichen Beziehungen des Erblassers abhängt. Grundsätzlich besteht der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Würde der Ehegatte des Erblassers nach dem gesetzlichen Erbrecht ½ des Vermögens erben, so muss ihm durch den Pflichtteilsanspruch bei einer Enterbung immer noch mindestens ¼ des Vermögens verbleiben. Erbt ein Kind aufgrund seines gesetzlichen Erbrechts 1/3 des Vermögens des Erblassers verbleibt ihm bei einer Enterbung mindestens 1/6 als Pflichtteil. Sofern der Erblasser noch zu Lebzeiten erhebliches Vermögen verschenkt hat, kommt ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht, der den reduzierten Pflichtteil entsprechend erhöhen kann.
Es gibt zahlreiche Strategien und Versuche den Pflichtteil zu reduzieren, weshalb es sich um eine sehr streitanfällige Rechtsmaterie handelt. Außerdem berühren die Auseinandersetzungen die Beteiligten emotional oft sehr stark, was einvernehmliche Lösungen erschwert. Wir vertreten sowohl Pflichtteilsberechtigte bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche, als auch Erben bei der Abwehr von solchen Ansprüchen. Erblasser werden von uns zu den Möglichkeiten beraten, wie man durch lebzeitige Gestaltungen unerwünschte Pflichtteilsansprüche reduzieren oder sogar ganz ausschließen kann.