Gesellschaftsrecht
Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben.
Man muss auch mit der Justiz rechnen.
Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben.
Man muss auch mit der Justiz rechnen.
Durch einen Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB).
Bei den rechtlich möglichen Gesellschaftskonstruktionen unterscheidet man grundsätzlich zwischen den Personengesellschaften und den Kapitalgesellschaften.
Während bei der Personengesellschaft jedem Gesellschafter grundsätzlich das gleiche Mitbestimmungsrecht zukommt, ist bei der Kapitalgesellschaft für Beschlüsse ausschlaggebend die Höhe der gehaltenen Kapitalbeteiligung.
Grundform der Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Personengesellschaft besitzt gegenüber der Kapitalgesellschaft eine nur eingeschränkte Rechtsfähigkeit. Charakteristisch ist die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Privatvermögen.
Die Einkünfte der Gesellschafter einer Personengesellschaft sind steuerrechtlich bei dem jeweiligen Gesellschafter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EstG mit dem persönlichen Einkommensteuersatz der Gesellschafter zu versteuern.
Am häufigsten genutzte Gesellschaftsformen der Personengesellschaft sind neben der GbR, die Kommanditgesellschaft (KG) und die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Auch die GmbH & Co.KG ist im Grundsatz eine Personengesellschaft.
Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite besitzen als juristische Personen eine eigene Rechts- und Parteifähigkeit. Grundform der Kapitalgesellschaft ist der Verein. Eine unmittelbare Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft besteht nicht.
Die Einkünfte der Kapitalgesellschaften werden im Regelfall zunächst auf Eben der Gesellschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterworfen. Auf Eben der Gesellschafter erfolgt dann bei einer Ausschüttung eine weitere Versteuerung im Rahmen der Abgeltungssteuer bzw. des Teileinkünfteverfahren.
Die häufigsten Gesellschaftsformen der Kapitalgesellschaft sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG).
Bei den Kapitalgesellschaften bedarf es in der Regel zur Gründung der Einzahlung eines sog. Stamm- oder Grundkapitals.
Jede Gesellschaftsform hat individuelle zivil- und steuerrechtliche Vor- und Nachteile, so dass eine pauschale Aussage darüber, welche Gesellschaftsform die Beste ist, nicht möglich ist.
Im Bereich des Gesellschaftsrechts beraten wir unsere Mandanten über die individuell in den jeweiligen Situationen geeigneten Gesellschaftsformen. Wir formulieren steueroptimierte Gesellschaftsverträge und begleiten die Gründung von Gesellschaften.
Bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten insbesondere auch im Zusammenhang mit Publikumsgesellschaften vertreten wir unsere Mandanten außerdem sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.