Steuerrecht

Behandelnder Arzt kann Erbe sein

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2023 – 21 W 91/23

Eine Erblasserin befand sich noch zu Lebzeiten in ärztlicher Behandlung und setzte diesen Arzt später in ihrem Testament zum Miterben ein. Das Testament legte die Erblasserin dem Begünstigten auch vor und bat ihn um die ärztliche Bestätigung ihrer Testierfähigkeit, was auch wunschgemäß bestätigt wurde. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Arzt einen Erbschein als Miterbe. Hiergegen wehrte sich ein weiterer Miterbe. Es wurde vorgetragen, dass die Erbeinsetzung des Arztes gegen die Berufsordnung für Ärzte verstoßen würde, welche es behandelnden Ärzten untersagt von Patienten Vorteile anzunehmen oder sich Geschenke versprechen zu lassen, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinträchtigt wird.

Das Oberlandesgericht entschied aber, dass die Regelung in der Berufsordnung für Ärzte zwar grundsätzlich als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen wäre und das ein Verstoß hiergegen grundsätzlich die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hätte. Allerdings richtet sich das Verbot in erster Linie an den Arzt und nicht an den Testierenden. Sofern man hieraus ein Testierverbot des Erblassers ableiten würde, wäre dies nach Ansicht des Senats ein unangemessener Eingriff in die Testierfreiheit. Im Ergebnis gab das Oberlandesgericht damit dem Arzt recht.