Steuerstrafrecht
(Steuerhinterziehung)
Kaum etwas braucht so viel Erklärung wie eine Steuererklärung.
Kaum etwas braucht so viel Erklärung wie eine Steuererklärung.
Die Steuerhinterziehung ist der Steuerstrafbestand, der in der Praxis die größte Relevanz aufweist. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 370 der Abgabenordnung. Im Regelfall droht bei der Verwirklichung einer Steuerhinterzeihung eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. In einfacheren Fällen wird die Steuerhinterziehung zumeist mit einer Geldstrafe geahndet.
Bestraft wird wer gegenüber den Finanzämtern über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht. Häufig werden Steuerhinterziehungen begangen, wenn im Rahmen von Steuererklärungen Einkünfte nicht angegeben werden.
Steuerhinterziehungen kommen aber auch in vielen anderen Fällen in Betracht, zum Beispiel wenn Ausgaben fiktiv oder überhöht angegeben werden oder auch schon wenn Steuererklärungen nur verspätet abgegeben werden.
Bereits der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.
Wird die Tat nicht vorsätzlich sondern nur leichtfertig begangen, wird nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft, sondern nur wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO). Es handelt sich dann nur um eine Ordnungswidrigkeit und keinen Straftatbestand. Eine Gefängnisstrafe droht in diesem Fall nicht, aber die Ahndung kann durch Bußgeld bis 50.000 € erfolgen.
Unter bestimmten Umständen kann der Steuerpflichtige durch eine Selbstanzeige einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung entgehen (§ 371 AO). Voraussetzung ist hierfür aber unter anderem, dass die Steuerhinterziehung durch die Finanzverwaltung noch nicht entdeckt war, der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige abgibt die den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden soweit noch keine Verjährung eingetreten ist.
Gerade im Bereich der Selbstanzeige ist es wichtig, sich von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt und Steuerberater vertreten zu lassen. Kleinere Fehler können hier die vollständige Unwirksamkeit der Selbstanzeige zur Folge haben und werden im schlimmsten Szenario mit Gefängnis bestraft.
Steuerhinterziehung kommt grundsätzlich bei sämtlichen steuerlichen Einkunftsarten in Betracht. Bei der Einkommensteuer können zum Beispiel fehlerhaft private Aufwendungen als Betriebsausgaben deklariert worden sein. Bei der Kapitalertragsteuer können ein ausländisches Konto oder Depot und die daraus zufließenden Erträge nicht angegeben worden sein. Bei der Umsatzsteuer werden häufig zu niedrige oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Bei der Erbschaftsteuer kann sich die Frage nach der unterlassenen Deklarierung von Auslandsvermögen oder „Schwarzgeld“ stellen.
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bei der Abgabe und Erstellung von Selbstanzeigen sowie nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegenüber den Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter und nach Erhebung der Anklage vor den Strafgerichten.