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Erbschaftsteuerbegünstigung bei Auslandsvermögen

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 12.10.2023 – C-670/21

Sowohl der Erblasser als auch der Erbe hatten in dem zu entscheidenden Fall ihren Wohnsitz in Deutschland und waren damit unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig in Deutschland. Zu dem vererbten Vermögen zählte aber auch Grundvermögen in Kanada, dass dort zu Wohnzwecken vermietet wurde. Der Grundbesitz zählte nicht zu einem Betriebsvermögen.

§ 13c Abs.1 ErbStG begünstigt zu Wohnzwecken vermietetes Privatvermögen insofern, als 10 % des Wertes steuerfrei sind und lediglich 90 % des Wertes zur Besteuerung herangezogen werden. Allerdings beschränkt die Vorschrift die Begünstigung auf vermietetes Grundvermögen im Inland oder der EU/EWR. Entsprechend erfolgte durch das Finanzamt zunächst auch kein verminderter Wertansatz für das Grundvermögen in Kanada, wogegen sich der Kläger wandte. Er trug vor, dass ihn das deutsche Erbschaftsteuerrecht in seinen Grundfreiheiten verletzen würde, konkret sei die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt, wenn vermietetes Grundvermögen in Deutschland und der EU im Erbfall begünstigt wird, während Grundvermögen in Kanada im Erbfall voll besteuert wird. Der EuGH gab der Klage letztlich statt und wies die Einwände der deutschen Regierung zurück. Diese hatte argumentiert, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses es erfordern würden, die Begünstigung auf Vermögen im Inland und der EU/EWR zu begrenzen. Konkret wurde mit dem Bedürfnis einer sozialen Wohnungspolitik und der Notwendigkeit die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten argumentiert. Beides überzeugte das höchste europäische Gericht nicht. Der deutsche Gesetzgeber wird das Erbschaftsteuergesetz daher in diesem Punkt zeitnah ändern müssen.