selbstanzeige

Erbe oder Vermächtnis bei gemeinschaftlichem Ehegattentestament

OLG Brandenburg, Beschluss vom 9.8.2022 – 3 W 67/22

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich zu gegenseitigen Erben ein, sondern formulieren wie in dem entschiedenen Fall lediglich, dass der Längerlebende das gemeinsame Wohnhaus erben solle, genügt dies unter Umständen nicht für die Annahme einer gegenseitigen Erbeinsetzung. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Wohnhaus das wesentliche Vermögen der Eheleute war oder noch weiteres Vermögen vorhanden ist. Sofern wie im vorliegenden Fall noch weiteres wesentliches Vermögen vorhanden ist, führt die Testamentsauslegung zu dem Ergebnis, dass lediglich ein Vermächtnis angeordnet wurde, mit der Folge, dass gesetzliche Erbfolge eintritt und auch die Kinder Miterben werden.