Erbrecht

Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers

OLG München, Urteil vom 21.11.2022 – 33 U 2216/22

Das Oberlandesgericht München hatte über Auskunftsansprüche eines Kindes zu entscheiden, dem durch eine Testament auf Gegenseitigkeit seiner Eltern ein Vermächtnisanspruch in Höhe seines Pflichtteils zugewandt wurde. Grundsätzlich stehen dem pflichtteilsberechtigten Kind Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gem. § 2314 BGB zu, d.h. er kann ein notarielles Nachlassverzeichnis oder auch Sachverständigengutachten z.B. für Immobilien verlangen.

Im konkreten Fall machte das Kind aber keine Pflichtteilsansprüche geltend, sondern nahm nur das Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils an. In diesem Fall entschied das Oberlandesgericht München, dass dem Kind dann keine Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 BGB zustehen, sondern allenfalls ein Auskunftsanspruch zur Durchsetzung des Vermächtnisses besteht. Zur Erfüllung dieses Anspruchs genügt aber eine einfache schriftliche Auskunftserteilung des Erben.