Internationales Erbrecht
Sterben macht Erben.
Sterben macht Erben.
Das internationale Erbrecht befasst sich mit erbrechtlichen Sachverhalten die eine Auslandsberührung aufweisen. Grundsätzlich handelt es dabei um Fälle bei denen entweder der Erblasser Ausländer oder der Erblasser Inländer ist aber seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich das vererbte Vermögen des Erblassers zumindest teilweise im Ausland befindet (zum Beispiel ein Ferienhaus im Ausland).
Einschlägig kann das internationale Erbrecht aber auch dann sein, wenn ein Inländer eine Verfügung von Todes wegen im Ausland errichtet.
Es kommt durchaus häufig vor, dass in einem Rechtsstreit mit Auslandsberührung nicht nur deutsches Erbrecht sondern auch das Erbrecht des ausländischen Staates zu berücksichtigen ist.
Verstirbt zum Beispiel ein deutscher Staatsangehöriger in den USA, könnte sich eine Konstellation ergeben, bei welcher deutsches internationales Erbrecht gem. § 25 Abs.1 EGBGB zu dem Schluss kommt, dass der Erbfall insgesamt nach deutschem Recht zu beurteilen ist, da entscheidend auf die deutsche Staatsangehörigkeit abzustellen wäre, während amerikanisches Recht zu dem Schluss kommen könnte, dass sich die Vererbung der Eigentumswohnung in welcher der Erblasser zuletzt gewohnt hatte nach amerikanischem Recht richtet.
Erbrechtsfälle welche einen Auslandsbezug lediglich innerhalb der Europäischen Union aufweisen, werden seit dem 17.8.2015 durch die Erbrechtsverordnung der EU Nr. 650/2012 geregelt. Demnach richtet sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem Staat in welchem der Erblasser zuletzt gelebt hat. Es besteht aber auch die Möglichkeit durch Testament das Erbrecht des Staates auf seinen Erbfall für anwendbar zu erklären, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt.
Erbrechtsfälle mit internationalem Bezug stellen hohe Anforderungen an die erbrechtliche Beratungspraxis, weshalb Sie sich bei solchen Fällen an eine auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei wenden sollten. Gerne beraten wir Sie ausführlich zu Ihrem Fall mit internationalem Bezug. Durch ein Netzwerk an Kooperationspartnern im Ausland garantieren wir Ihnen umfassende Kenntnisse in nahezu jeder Rechtsordnung. In unsere Kanzlei selbst beraten wir derzeit Erbfälle außer auf Deutsch auch auf Englisch, Französisch und Spanisch.