Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaften sind Streitgemeinschaften.
Erbengemeinschaften sind Streitgemeinschaften.
Sofern der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft.
Der Bruchteil den jeder Miterbe an diesem gemeinschaftlichen Vermögen hält, entspricht seiner jeweiligen Erbquote. Einen Anspruch auf bestimmte einzelne Gegenstände aus der Erbmasse hat der Miterbe nicht.
Die Erbengemeinschaft ist kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt. Sie besitzt weder Rechts- noch Parteifähigkeit. Es handelt sich vielmehr um eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet wird.
Die ordentliche Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben bis zur Teilung gemeinschaftlich zu. Dies kann zum Beispiel die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung für ein vermietetes Objekt sein. Jeder Miterbe ist verpflichtet bei Maßnahmen die zur ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig sind mitzuwirken. Sofern Meinungsverschiedenheiten bestehen, entscheidet die Erbengemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss. Gezählt wird dabei nicht die Anzahl der Miterben, sondern die Erbquoten.
Für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, wie zum Beispiel dem Verkauf eines Grundstücks, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses aller Miterben.
Eilbedürftige Maßnahmen die ergriffen werden müssen, um Schaden von dem Nachlass abzuwenden, darf jeder Miterbe alleine mit Wirkung für die übrigen Miterben ausführen. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel die Abdeckung eines beschädigten Daches um Wasserschäden an einem Objekt der Erbengemeinschaft zu vermeiden.
Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf eine Auseinandersetzung gerichtet. Auch bei emotionalen Vorbelastungen in der Familie, sollte zunächst immer versucht werden eine einvernehmliche Regelung unter den Miterben herbeizuführen.
Eine Auseinandersetzung kann auch sukzessive in der Weise geschehen, dass zunächst Sachen auseinandergesetzt werden, über die man sich einigen kann und die einfach aufgeteilt werden können. Meist handelt es sich dabei um Aktiva auf Konten. Im Folgenden kann dann versucht werden sich über eine Aufteilung von Mobiliar und Immobilien zu einigen. Am schwierigsten ist im Regelfall die Aufteilung von Immobilien. Sollte hier keine Einigung möglich sein, verweist das Gesetz über §§ 2042 Abs.2, 753 Abs.1 BGB auf die Möglichkeit einer Versteigerung des Grundstücks und der anschließenden Verteilung des Erlöses entsprechend den Erbquoten.
Es besteht auch die Möglichkeit zu beantragen, dass das Nachlassgericht als eine Art Mediator in der Erbauseinandersetzung vermittelnd tätig wird (§§ 363-373 FamFG).
Sollten sämtliche einvernehmlichen Versuche der Auseinandersetzung fehlschlagen, kommt als ultima ratio eine Erbteilungsklage zur Auseinandersetzung des Vermögens in Betracht.