Erbvertrag
Man stirbt nur einmal – und für so lange.
Man stirbt nur einmal – und für so lange.
Erblasser können als alternative Möglichkeit zu einem Testament ihre Verfügungen von Todes wegen gem. § 1941 BGB auch in einem Erbvertrag treffen und damit von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.
Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament kann ein Erbvertrag nicht nur von Ehegatten sondern auch von sonstigen Personen, z.B. zwischen Eltern und ihren Kindern oder von Geschwistern geschlossen werden.
Der Erbvertrag hat als Rechtsgeschäft eine Doppelnatur. Einerseits entstehen bereits mit seinem Abschluss schuldrechtliche vertragliche Bindungen. Der Berechtigte erhält hierdurch im Gegensatz zu einem Testament eine gesicherte Position, da der Erbvertag nicht wie das Testament jederzeit widerruflich ist. Als Verfügung von Todes wegen erlangt der Erbvertrag seine Rechtswirkungen aber erst mit dem Erbfall.
Der Erblasser wird durch den Abschluss eines Erbvertrages in seiner Testierfähigkeit beschränkt. Eine dem Erbvertrag widersprechende letztwillige Verfügung ist unwirksam. An lebzeitigen Verfügungen hingegen ist der Erblasser nicht gehindert.
Wem die Aufhebung eines Erbvertrages unmittelbar zugutekommen würde, hat ein Anfechtungsrecht, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt. Anfechtungsgrund kann zum Beispiel ein Irrtum des Erblassers bei Abfassung des Erbvertrages sein oder ein Erbvertrag der durch Drohung oder Täuschung zustande gekommen ist.
Bei der Errichtung von Erbverträgen arbeiten wir mit verschiedenen Notaren zusammen, da die nach Ihren Vorstellungen von uns erstellten und erbrechtlich sowie steuerrechtlich geprüften Verträge abschließend noch der notariellen Beurkundung bedürfen.