Vorweggenommene
Erbfolge
Frühes erben enterbt den Fiskus.
Frühes erben enterbt den Fiskus.
Unter einer vorweggenommenen Erbfolge versteht man lebzeitige Übertragungen von Vermögensgegenständen des zukünftigen Erblassers auf seine Erben. Hierbei kann es sich um Schenkungen auf nahe Angehörige wie Kinder oder die Ehepartner handeln.
Das Motiv für solche Schenkungen ist in der Regel die Optimierung der Erbschaftsteuer. Da die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer innerhalb derer Vermögen steuerfrei an die Erben übergeben werden kann nach Ablauf eins Zeitraums von 10 Jahren jeweils neu entstehen, kann es sinnvoll sein Teile seines Vermögen bereits frühzeitig zu übertragen. Nach Ablauf von 10 Jahren kann der Freibetrag dann für weitere Verfügungen erneut voll ausgeschöpft werden.
Je früher sich der zukünftige Erblasser dazu entschließt, eine vorweggenommene Vermögensübertragung ins Auge zu fassen, desto mehr Möglichkeiten bestehen eine steueroptimierte Gestaltung zu finden, welche im besten Fall die Erbschaftssteuer vollständig entfallen lassen kann.
Die Schenkungen des zukünftigen Erblassers können auch unter Vorbehalt dinglicher Rechte, wie z.B. einem Wohnrecht oder einem Nießbrauchrecht vollzogen werden, um eine weitreichende lebzeitige Absicherung des Erblassers zu gewährleisten. Im Hinblick auf den Nießbrauch sind vorab steuerrechtliche Fragen zu klären (hierzu ausführlich BMF-Schreiben vom 30.9.2013 http://files.vogel.de/iww/iww/quellenmaterial/dokumente/133233.pdf).
Insbesondere wenn der zukünftige Erblasser ein Unternehmen oder Immobilien vererben möchte, empfiehlt es sich eine vorweggenommen Erbfolge in Betracht zu ziehen.
In manchen Fällen kann auch eine Adoption oder bei Eheleuten der Wechsel des Güterstandes in Betracht zu ziehen sein.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung von Verträgen hinsichtlich vorweggenommener Erbfolgen und beraten Sie bezüglich einer steueroptimierten Umsetzung.