Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht
Wer einen Heller erbt, muss einen Taler bezahlen.
Wer einen Heller erbt, muss einen Taler bezahlen.
Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen richtet sich weitgehend nach den gleichen gesetzlichen Vorgaben. Abgegrenzt werden die beiden Steuertatbestände lediglich durch die Anknüpfung der Besteuerung einerseits an den Zeitpunkt der Schenkung zu Lebzeiten und andererseits an den Todesfall.
Die Besteuerung durch Erbschaftsteuer trifft neben dem bereicherten Erben auch den Pflichtteilsberechtigten und den Vermächtnisnehmer.
Gerechtfertigt wird die Erhebung der Erbschaftsteuer durch den Gesetzgeber mit der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit welche der Erblasser durch den unentgeltlichen Vermögenszuwachs erhält.
Über die verfassungsrechtliche Gesetzmäßigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird seit Jahrzehnten gestritten. Immer wieder stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass Teile des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts verfassungswidrig waren.
Letztmalig wurde dies durch das Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 festgehalten. Auf die deswegen vereinzelt geforderte Möglichkeit der vollständigen Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wollte sich die Politik bisher aber nicht verständigen.
Persönlicher Anknüpfungspunkt der unbeschränkten Erbschaftssteuerpflicht ist, dass der Erbe bzw. Beschenkte oder der Erblasser bzw. Schenker Inländer sind, d.h. einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Daneben existiert eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht für Steuerausländer hinsichtlich ihres sog. Inlandsvermögens.
Sofern die Besteuerung einer Erbschaft durch zwei verschiedene Länder in Betracht kommt, sollte geprüft werden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, um eine mehrfache Besteuerung desselben Vermögens zu vermeiden.
Für verschiedene Arten von übertragenem Vermögen bestehen sachliche Freibeträge. Betriebsvermögen kann von der Erbschaftsteuer unter bestimmten Umständen weitgehend oder vollständig verschont werden. Aber auch für das selbstgenutzte Familienheim oder eine vermietete Eigentumswohnung bestehen Steuerbefreiungen.
Schließlich hat jeder Erwerber in Abhängigkeit von seiner verwandtschaftlichen Beziehung zum Schenker/Erblasser einen persönlichen Freibetrag, welcher alle 10 Jahre wieder von neuem vollständig ausgeschöpft werden kann. Diesbezüglich bieten sich Gestaltungen zur Steueroptimierung bei größeren Vermögen an, indem Vermögen in mehreren Schritten übertragen wird.
Die persönlichen Freibeträge belaufen sich aktuell auf 2.000 – 500.000 €.
Die Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer betragen abhängig vom Grad der Verwandtschaft und der Höhe des verschenkten bzw. vererbten Vermögen derzeit zwischen 7 % und 50 %.
Im Steuerrecht steht als Gegenseite nicht eine natürliche Person sondern der Staat, der sich die Rahmenbedingungen für streitige Auseinandersetzungen selbst durch den Erlass entsprechender Gesetze wie dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) schaffen kann.
Der Staat hatte in der Vergangenheit selten zu viel Geld und hat daher meistens ein fiskalisches Interesse an hohen Steuereinnahmen um seine Ausgabenwünsche finanzieren zu können.
Gerne beraten wir Sie, wie Sie sich gegen die Begehrlichkeiten der Steuerverwaltung zur Wehr setzen können und erstellen Ihre Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen damit Sie nicht mehr Steuern zahlen müssen als unbedingt notwendig.
Wir vertreten unsere Mandanten außerdem bei Einspruchsverfahren über Steuerbescheide gegen die Finanzämter sowie bei Klageverfahren bundesweit vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof (BFH) in München.