Grundbuchberichtigung mittels Vollmacht
OLG Nürnberg, Beschluss 25.3.2024 – 15Wx 2176/23
Wer ein Grundstück erbt wird mit Eintritt des Erbfalls Eigentümer der Grundstücks. Allerdings muss die Eigentümerstellung im Grundbuch berichtigt werden. Die Umschreibung kann durch Vorlage eines Erbscheins, eines notariellen Testaments oder einer notariellen Vollmacht erfolgen.
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau eine notarielle Generalvollmacht ihres verstorbenen Mannes mit Gültigkeit über den Tod hinaus und erbte ein Grundstück von ihrem Mann. Das Grundbuchamt verlangte zur Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch die Vorlage eines Erbscheins und erkannte die Vollmacht nicht an. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Denn auch wenn die Frau gleichzeitig Erbin und Bevollmächtigte war, führte dies nicht zum Erlöschen der transmortalen Vollmacht. Die Frau konnte daher wählen, ob sie das Grundstück mittels eines Erbscheins oder der Vollmacht umschreiben lässt. Letztlich konnte sie sich damit die Kosten eines Erbscheins ersparen.

