Erbrecht

Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte bei Erbfall im Ausland

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.7.2024 – 14 W 50/24 Wx

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob das deutsche Nachlassgericht beim Versterben eines Erblassers in einem ausländischen Pflegeheim zuständig sein kann. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit der Nachlassgerichte nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, womit eine deutsche Zuständigkeit bei einem Versterben in einem ausländischen Pflegeheim eigentlich ausgeschlossen wäre.

Das Oberlandesgericht führt aber aus, dass nicht nur objektive Umstände für die Beurteilung maßgebend sind, wie die Dauer oder die Regelmäßigkeit des Aufenthalts, sondern auch subjektive Gründe relevant sind.

In vorliegenden Fall war der Erblasser demenzkrank. Das Gericht folgerte daraus, dass der Erblasser keinen Bleibewillen bezüglich seines Aufenthalts im Ausland manifestieren konnte. Er war zwar körperlich im Ausland anwesend, der subjektive Wille hinsichtlich eines dauerhaften Aufenthalts im Ausland fehlte aber.

Im Ergebnis blieben damit die deutschen Gerichte weiter zuständig.