Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24

In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie im Privatvermögen. Sie erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eigentümer des Grundstücks waren die Kinder der Klägerin. Im Zuge der Veräußerung des Grundstücks verzichtete die Klägerin gegen Entgelt auf ihr Nießbrauchsrecht und behandelte die erhaltene Zahlung als eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung.

Der BFH sah dies allerdings anders und behandelte das Entgelt für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht als steuerbare Entschädigung gem. § 24 Nr.1a EStG. Nach Auffassung des BFH tritt die Entschädigung wirtschaftlich an die Stelle der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ist damit den Einkünften gem. § 21 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG zuzuordnen.

Der BFH gibt damit seine frühere Rechtsprechung auf und widerspricht der Verwaltungsauffassung im Nießbrauchserlass. Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltung auf diese neue Rechtsprechung reagiert.

 

Schenkungssteuer bei Abfindung für Ehevertrag

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9.4.2025, II R 48/21

Die Eheleute schlossen vor der Eheschließung einen Ehevertrag ab und vereinbarten darin den Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt. Als pauschale Abfindung hierfür sagte der Ehemann die Übertragung eines Grundstücks an die Ehefrau zu. Als das Grundstück später tatsächlich übertragen wurde, setzte das Finanzamt Schenkungssteuer fest. Streitig war, ob die Übertragung entgeltlich oder als freigiebige Zuwendung erfolgte.

Der BFH entschied, dass der Verzicht auf künftige nacheheliche Ansprüche keine schenkungssteuerlich relevante Gegenleistung darstellt. Zukünftige Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche sind vor Beendigung der Ehe weder entstanden noch sicher bezifferbar. Die Grundstücksübertragung erfolgte daher ohne einklagbare Gegenleistung. Damit liegt eine freigiebige Zuwendung gem. § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG vor die Schenkungssteuer auslöste. Ein Irrtum des Ehemanns über die vermeintliche Verpflichtung ist dabei unbeachtlich.

Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte bei Erbfall im Ausland

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.7.2024 – 14 W 50/24 Wx

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob das deutsche Nachlassgericht beim Versterben eines Erblassers in einem ausländischen Pflegeheim zuständig sein kann. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit der Nachlassgerichte nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, womit eine deutsche Zuständigkeit bei einem Versterben in einem ausländischen Pflegeheim eigentlich ausgeschlossen wäre.

Das Oberlandesgericht führt aber aus, dass nicht nur objektive Umstände für die Beurteilung maßgebend sind, wie die Dauer oder die Regelmäßigkeit des Aufenthalts, sondern auch subjektive Gründe relevant sind.

In vorliegenden Fall war der Erblasser demenzkrank. Das Gericht folgerte daraus, dass der Erblasser keinen Bleibewillen bezüglich seines Aufenthalts im Ausland manifestieren konnte. Er war zwar körperlich im Ausland anwesend, der subjektive Wille hinsichtlich eines dauerhaften Aufenthalts im Ausland fehlte aber.

Im Ergebnis blieben damit die deutschen Gerichte weiter zuständig.

Grundbuchberichtigung mittels Vollmacht

OLG Nürnberg, Beschluss 25.3.2024 – 15Wx 2176/23
Wer ein Grundstück erbt wird mit Eintritt des Erbfalls Eigentümer der Grundstücks. Allerdings muss die Eigentümerstellung im Grundbuch berichtigt werden. Die Umschreibung kann durch Vorlage eines Erbscheins, eines notariellen Testaments oder einer notariellen Vollmacht erfolgen.
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau eine notarielle Generalvollmacht ihres verstorbenen Mannes mit Gültigkeit über den Tod hinaus und erbte ein Grundstück von ihrem Mann. Das Grundbuchamt verlangte zur Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch die Vorlage eines Erbscheins und erkannte die Vollmacht nicht an. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg. Denn auch wenn die Frau gleichzeitig Erbin und Bevollmächtigte war, führte dies nicht zum Erlöschen der transmortalen Vollmacht. Die Frau konnte daher wählen, ob sie das Grundstück mittels eines Erbscheins oder der Vollmacht umschreiben lässt. Letztlich konnte sie sich damit die Kosten eines Erbscheins ersparen.