Beginn der Ausschlagungsfrist
LG Wuppertal, Urteil vom 6.1.2023 – 2 O 298/19 Ein Erbe kann seine Erbschaft grundsätzlich innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Gem. § 1944 Abs.2 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Problematisch ist es, wenn verschiedene widersprechende Erbverträge und […]