Schenkungssteuer bei Abfindung für Ehevertrag
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9.4.2025, II R 48/21
Die Eheleute schlossen vor der Eheschließung einen Ehevertrag ab und vereinbarten darin den Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt. Als pauschale Abfindung hierfür sagte der Ehemann die Übertragung eines Grundstücks an die Ehefrau zu. Als das Grundstück später tatsächlich übertragen wurde, setzte das Finanzamt Schenkungssteuer fest. Streitig war, ob die Übertragung entgeltlich oder als freigiebige Zuwendung erfolgte.
Der BFH entschied, dass der Verzicht auf künftige nacheheliche Ansprüche keine schenkungssteuerlich relevante Gegenleistung darstellt. Zukünftige Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche sind vor Beendigung der Ehe weder entstanden noch sicher bezifferbar. Die Grundstücksübertragung erfolgte daher ohne einklagbare Gegenleistung. Damit liegt eine freigiebige Zuwendung gem. § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG vor die Schenkungssteuer auslöste. Ein Irrtum des Ehemanns über die vermeintliche Verpflichtung ist dabei unbeachtlich.


